Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 64

§ 64 – Schätzung des Werts

Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.

Kurz erklärt

  • Bei Bedarf einer Wertabschätzung durch Sachverständige wird im Beschluss über die Kosten entschieden.
  • Die Kosten der Abschätzung können ganz oder teilweise einer Partei auferlegt werden.
  • Dies gilt, wenn die Partei ihre Pflicht zur Wertangabe nicht erfüllt hat.
  • Auch bei falschen Wertangaben oder unbegründetem Bestreiten des Werts können Kosten auferlegt werden.
  • Unbegründete Beschwerden können ebenfalls zu Kostenpflicht führen.